Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Strehlow Media GmbH
Stand: November 2025

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Maßgeblich ist ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen oder Ergänzungen gelten nur, wenn sie vom Kunden ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden. Sie gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote zwischen der Strehlow Media GmbH, Ringstraße 63, 24114 Kiel (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), soweit nicht schriftlich oder in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die jeweils aktuelle, verbindliche Fassung dieser AGB ist unter www.strehlow-media.de/agb einsehbar und kann vom Kunden jederzeit als PDF angefordert werden.

Von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen im Angebot erhalten Geltungsvorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

(2) Das Wirksamwerden des Vertragsverhältnisses setzt einen Auftrag des Kunden sowie eine Auftragsbestätigung der Agentur voraus. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Agentur in Textform.

(3) Die Agentur erbringt für den Kunden Beratungsleistungen im Bereich des Digitalen Marketings, insbesondere im Social Marketing (SM). Im Zuge dessen berät die Agentur den Kunden projektbasiert, erstellt kundenspezifische Strategien und Konzepte, führt Workshops und Audits durch oder unterstützt den Kunden bei der Gestaltung und Steuerung von Social Media Kampagnen. Einzelheiten über Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. In der Wahl und der Implementierung werbe- und verkaufsfördernder Strategien und Maßnahmen ist die Agentur grundsätzlich frei, es sei denn, der Kunde macht ausdrückliche gestalterische und konzeptionelle Vorgaben. Sollten die Parteien dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart haben, ist die Agentur nicht verpflichtet, mit ihren Leistungen einen Erfolg herbeizuführen. Die Beratungsleistungen der Agentur stellen Dienstleistungen dar, sofern nicht im Einzelfall eine werkvertragliche Leistung vereinbart wurde. Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu erbringen. 

(4) Im Rahmen der Creative Flat sind bei einem monatlichen Adspend von unter 50.000 € bis zu 20 Werbemittel (Creatives) im Leistungsumfang enthalten. Für jeweils weitere angefangene 50.000 € Adspend pro Monat erweitert sich der Leistungsumfang um bis zu 20 zusätzliche Werbemittel. Eine darüberhinausgehende Erstellung von Creatives ist nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung möglich. Maßgeblich ist der tatsächlich im jeweiligen Monat getätigte Adspend gemäß den von der Agentur betreuten Plattformen.

(5) Pro Creative-Angle sind 2 Feedbackschleifen inkludiert. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Auswahl zügig zu entscheiden, konstruktives Feedback zu geben und konkrete Auswahlkriterien im Vorfeld zu kommunizieren. Sollte der Kunde sämtliche vorgeschlagene Creatives ohne hinreichende objektive Gründe ablehnen, obwohl diese den zuvor abgestimmten Parametern entsprechen, behält sich die Agentur das Recht vor, eine zusätzliche Pauschale für Mehraufwand zu berechnen oder die Leistung einzustellen. Eine unbegrenzte Zahl an neuen Vorschlägen ist ausdrücklich nicht geschuldet.

(6) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart bzw. bestätigt wurden.

(7) Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich binnen 5 Werktagen (Textform ausreichend) der Leistungserbringung durch die von der Agentur gewählten Subunternehmen aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Im letzteren Fall bleibt die Agentur zur selbstständigen Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Kunden ordentlich, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Leistung erfolgt entweder nach Aufwand oder nach Festpreis. Die diesbezügliche Festlegung sowie der zur Anwendung kommende Vergütungssatz werden im jeweiligen Angebot angegeben.

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Haben die Parteien ein monatliches Stundenkontingent für bestimmte Leistungen vereinbart, werden die im Vormonat tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden zu Beginn des Folgemonats abgerechnet.

(4) Sofern nicht anderweitig im Angebot festgehalten, gilt, dass die im Angebot genannte Vergütung exklusive der Adspends ist. Der Adspend ist vom Kunden regelmäßig zusätzlich zu zahlen. Die Höhe der Adspends wird im Einzelnen zwischen dem Kunden und der Agentur vereinbart.

(5) Sofern nicht anders im Angebot geregelt, sind Zahlungen an die Agentur jeweils innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

(6) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Zudem fällt eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB an.

(7) Haben die Parteien einen Vertrag über einen Workshop abgeschlossen, ist die Absage des Workshops durch den Kunden kostenfrei möglich, wenn die Absage bis spätestens 14 Werktage vor Beginn des Workshops erfolgt. Erfolgt die Absage nicht rechtzeitig, hat der Kunde eine Ausfallentschädigung in Höhe der Hälfte der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 

(8) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für jeweils in sich abgeschlossene Teile einer Kampagne vom Kunden zu fordern.

(9) Eine weitere, nicht im Angebot oder in diesen AGB definierte Vergütung für sonstige Tätigkeiten von der Agentur ist vom Kunden nur zu zahlen, wenn diese mit dem Kunden schriftlich (Textform ausreichend) vereinbart worden ist.

(10) Sollte es auf fremden Plattformen, derer sich die Agentur nach Absprache mit dem Kunden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, zu Mängeln oder Fehlern kommen bzw. sollten die Nutzerkonten bzw. Accounts des Kunden auf diesen fremden Plattformen gehackt oder kompromittiert werden, und den Kunden bzw. seine für die Nutzerkonten und Accounts Verantwortlichen hieran ein Verschulden treffen, also bspw., wenn der Kunde keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat die Agentur trotzdem Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen. Das gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Nutzerkonten und Accounts des Kunden nicht erreichbar sind.

(11) Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

  1. Die Agentur bietet Kunden unter anderem die Möglichkeit an, fällige Zahlungen im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens zu begleichen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt auf freiwilliger Basis und setzt die Erteilung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats voraus.
  2. Die Zahlung ist mit Rechnungsstellung fällig. Der Einzug des Rechnungsbetrages per SEPA-Lastschrift erfolgt frühestens 2 Werktage nach Versand der Vorabinformation („Pre-Notification“). Die Pre-Notification erfolgt regelmäßig mit Rechnungsstellung oder in Textform per E-Mail.
  3. Der Kunde wird über den Einzug der Lastschrift mindestens 2 Kalendertage vor dem Abbuchungstermin informiert. Diese Vorabinformation kann durch Nennung des Einzugsdatums und des Betrags auf der Rechnung erfolgen. Mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats stimmt der Kunde dieser verkürzten Frist ausdrücklich zu.
  4. Kann eine Lastschrift aufgrund fehlender Deckung, falscher Angaben oder eines unberechtigten Widerspruchs nicht eingelöst werden, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten (z. B. Rücklastschriftgebühren des Kreditinstituts). Die Strehlow Media GmbH behält sich vor, zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 € netto je Rücklastschrift zu berechnen.
  5. Dem Kunden steht gemäß den SEPA-Regularien das Recht zu, einer bereits erfolgten Abbuchung binnen acht Wochen nach Belastungsdatum ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. In diesem Fall wird der belastete Betrag rückerstattet. Das entbindet den Kunden allerdings nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Agentur. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt und sind weiterhin zahlungspflichtig.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Bankverbindung der Strehlow Media GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Auslagen, Mehr- und Reisekosten

(1) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gegen gesonderte Vergütung erbracht. Dies ist z.B. der Fall bei Arbeitsaufträgen außerhalb der normalen Betriebszeit von 9-18 Uhr. Auf einer Stundenbasis von 200€/Stunde gelten folgende Zuschläge: 

Montag – Freitag 18:00h bis 20:00h 25 % 

Montag – Freitag 06:00h bis 09:00h 25% 

Montag – Freitag 20:00h bis 06:00h 50% 

Samstag, Sonn- und Feiertage 50% 

(2) Sofern zwischen den Parteien vereinbart, beauftragt die Agentur Fremdleistungen (z.B. Schaltung von Meta Ads, TikTok Ads, Google Ads etc.) bei einem Dritten. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei. Die Agentur hat das Recht, die Kosten der Fremdleistungen dem Kunden vorab in Rechnung zu stellen.

(3) Aufwendungsersatz für Auslagen und Reisekosten, die bei der Agentur in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind, sind vom Kunden nach dessen vorheriger Zustimmung und nach Vorlage der Originalbelege zu erstatten. (Bahn: 2. Klasse; Flug: Economy-Class; PKW: entsprechend steuerrechtlichen Regelungen; Hotel: bis maximal 135,- EURO/Nacht zzgl. USt.). Reisezeiten sind mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes zu vergüten.

(4) Tritt die Agentur – aus welchen Gründen auch immer – in Vorleistung für Zahlungen, die originär vom Kunden zu tragen sind, so ist sie berechtigt, für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des verauslagten Betrags zu erheben. Ein Beispiel für so eine Vorleistung ist der Adspend auf einer Plattform wie Meta. Weiterhin ist die Agentur berechtigt, den vorher freigegeben Adspend nur bei ausreichendem Pre-Funding auszulösen, ansonsten besteht ein Zurückbehaltungsrecht.

(5) Die Agentur ist im Rahmen von Dauer-Schuldverhältnissen für den Fall, dass die allgemeinen Personal- und Lohnkosten und/oder anderen Kosten, die für die von der Agentur vertraglich geschuldete Leistung erforderlich sind, z.B Energie-, Strom- und/oder Heizkosten, gestiegen sind, berechtigt, die Vergütung pro Kunden erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu erhöhen. Die Agentur kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, es sei denn, die Agentur hat diese selbst verursacht. Sobald sich die Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die bei Vertragsschluss bei der Agentur vom Kunden für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse oder an die angegebene Ansprechpartner:in. Die Agentur behält sich das Recht vor, bei jeder Vertragsverlängerung den Preis für die Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden um 5% des Gesamtbetrags der in den letzten 12 Monaten erworbenen Dienstleistungen zu erhöhen.

5. Vertragslaufzeit, Vertragsunterbrechung, vorzeitige Beendigung, Freistellung und Kündigung

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders im Angebot vereinbart, ist die Laufzeit des Vertrages zeitlich unbeschränkt. In diesem Fall ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Der Kunde hat in diesem Fall kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten. Insoweit gilt die Regelung des § 648S. 2 BGB nicht.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Zur außerordentlichen Kündigung vom Vertrag sind die Parteien insbesondere berechtigt,

  1. wenn über das Vermögen der anderen Partei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
  2. die andere Partei ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
  3. die andere Partei ihren Geschäftsbetrieb oder den Teil ihres Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht.

(3) Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch die Agentur ist letztere berechtigt, das vereinbarte Honorar für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen vom Kunden (ggf. anteilig) zu verlangen. Sollte die außerordentliche Kündigung auf einem Fehlverhalten oder einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden beruhen, ist die Agentur darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz für die Schäden und die Aufwendungen zu verlangen, die die Agentur dadurch erleidet, dass sie auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen vertraute.

(4) Die Kündigung bedarf der Textform.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen einseitig und ohne Zustimmung der Agentur zu pausieren. Eine Unterbrechung des Projekts oder der laufenden Betreuung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Die während der Pausierung entstehenden Ausfallzeiten werden nicht automatisch gutgeschrieben oder vergütet. Sofern die Agentur einer Pausierung zustimmt, bleibt die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen sowie vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeiten unberührt.

(6) Sofern der Kunde die Agentur einseitig anweist, bis auf Weiteres keine Leistungen mehr zu erbringen, obwohl der Vertrag weiterhin läuft (Freistellung), bleibt die Vergütungspflicht für den vereinbarten Zeitraum bestehen. Einseitige Leistungspausen durch den Kunden gelten nicht als Kündigung oder Vertragsbeendigung. Die Agentur behält sich vor, Kapazitäten während der Freistellungsphase anderweitig zu vergeben.

(7) Rohdaten und Projektdateien sind dem Auftraggeber nicht geschuldet und sind separat vergütungspflichtig.

6. Pflichten des Kunden

(1) Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird für das Gelingen einer erfolgreichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistungen von der Agentur benötigten wesentlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Freigaben auf Anforderung der Agentur binnen 2 Werktagen zur Verfügung stellen. Ausbleibendes Feedback gilt als freigegeben. Bleibt die Mitwirkung aus, bleibt der Kunde dennoch zur Vergütung verpflichtet und hat den dadurch entstehenden  Mehraufwand zu vergüten.

(2) Ist der Kunde zur Verwendung und/oder Übertragung der überlassenen Informationen nicht berechtigt, stellt der Kunde die Agentur auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Belastungen, Verlusten, Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen frei, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen.

(3) Für Inhalte, Kennzeichnungspflichten und Produkt-Claims  wie z.B. Heilmittelwerbung/Jugendschutz/Preisangaben etc. auf Texten, Bildern, Videos, Marken etc., die der Kunde zur Verfügung stellt, trägt er die alleinige rechtliche Verantwortung. Die Agentur prüft diese nicht auf rechtliche Zulässigkeit bzw. Rechtsverstöße. Sofern einzelne Informationen einem urheber-, design- oder markenrechtlichen Schutz unterliegen, hat der Kunde der Agentur die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

(4) Für gelöschte/gesperrte/eingeschränkte und nicht funktionale Assets wie z.B. Werbekonten, Domains, Accounts, Zahlungsmethoden übernimmt die Agentur keine Haftung. Liegt der Grund dafür beim Kunden, hat dieser keinen Anspruch auf eine mögliche Rückerstattung für Zahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum. Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über bekannte technische Probleme zu informieren, die den Leistungsumfang betreffen.

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung einer ausreichenden Datenschutzerklärung und eines Impressums für alle von der Agentur erstellten Funnels, Websites und anderen Online-Marketing-Materialien. Die Agentur übernimmt keine Haftung für rechtliche Verstöße, die aus fehlenden oder unzureichenden Angaben in der Datenschutzerklärung oder im Impressum resultieren. Der Kunde stellt die Agentur auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Kosten, Schäden und Aufwendungen frei, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Informationen, Vorlagen und Feedback rechtzeitig, innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anfrage durch die Agentur, zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann sich dies auf die Leistungserbringung auswirken. Verzögerungen und Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.

(7) Pflichten nach dem Digital Services Act (DSA) und anderen Rechtsvorschriften

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) und anderen geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Hierzu gehört insbesondere die klare und eindeutige Kennzeichnung von Werbeinhalten als Werbung sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Angaben zum Auftraggeber bzw. Sponsor der Anzeige.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass der Agentur rechtzeitig alle für die Ad-Transparenz notwendigen Informationen (z. B. Sponsorenangaben, Kennzeichnungen, Disclaimer) zur Verfügung gestellt werden.
  3. Änderungen der Plattformrichtlinien, Einschränkungen, Sperrungen oder Löschungen von Inhalten und Accounts, die aufgrund der Einhaltung gesetzlicher oder plattformspezifischer Vorgaben (insbesondere DSA) erfolgen, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur und begründen keine Ansprüche gegen die Agentur.
  4. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.

7. Nutzungsrechte

(1) Die Agentur räumt dem Kunden zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Agentur, alle notwendigen Rechte, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Rechte zur Markenanmeldung und Namensrechte zur Verwertung der während einer Kampagne erbrachten Leistungen ein. Soweit nichts anderes bestimmt ist, räumt die Agentur dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unübertragbares Recht an dem Werk (z.B. ein schriftliches Konzept oder Schulungsmaterial) zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart ein.

(2) Vorgenannte Rechteeinräumung ist eingeschränkt, wenn die Agentur nicht selbst Rechteinhaber ist, sondern solche Rechte von Dritten ebenfalls lizenzieren muss. Insoweit gelten die Lizenzvorgaben des Rechteinhabers. . Dies gilt insbesondere für Audio, Musik und Soundeffekte („Audiorechte“), die die Agentur jeweils ausschließlich für die konkrete Leistung (Anzeige/Ad/Video) lizenziert. Hierüber hinaus dürfen die Audiorechte nicht vom Kunden genutzt werden.

(3) Dem Kunden wird ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von der Agentur erstellten Inhalten eingeräumt. Die Agentur bleibt berechtigt, die eingeräumten Rechte zeitlich und räumlich unbeschränkt nach eigenem Belieben zu nutzen, zu verwerten, weiter zu übertragen oder in sonst einer Form damit umzugehen, sofern es die Rechte des Kunden, die er insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beauftragung von der Agentur erbrachten und von ihm gezahlten Leistungen nicht beeinträchtigt.

(4) Eine Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung oder Weitergabe der durch die Agentur erstellten Inhalte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

(5) Mit der Freigabe der durch die Agentur erstellten oder bereitgestellten Creatives übernimmt der Kunde die alleinige Verantwortung für deren rechtliche Nutzung und Weiterverwendung, insbesondere im Hinblick auf etwaige Urheberrechtsverletzungen in Bild und Ton. Die Agentur haftet in diesem Zusammenhang nicht für rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Nutzung der freigegebenen Inhalte ergeben.

(6) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur.

(7) Die Agentur ist berechtigt, sämtliche während der Geschäftsbeziehungen mit Kunden an diesen zur Vertragserfüllung erbrachten Leistungen, insbesondere Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Designs, Dateien etc. in abgeänderter Art und Weise im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit anderen Kunden zu verwenden.

(8) Die Agentur räumt dem Kunden das einfache Recht ein, das gemeinsame System, Lookerstudio Data während der Dauer und zum Zweck der Erfüllung der Vertragsbeziehung und ihrer Leistungen und, sofern es eine diesbezügliche Vereinbarung gibt, auch darüber hinaus, zu nutzen. Der Kunde hat hierfür ggf. gesonderte vertragliche Regelungen zu akzeptieren.

(9). Der Kunde verpflichtet sich, von der Agentur bereitgestellte Zugänge, Logins oder Passwörter vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Eine Weitergabe oder gemeinschaftliche Nutzung („Account-Sharing“) ohne schriftliche Zustimmung der Agentur ist untersagt. Bei einem Verstoß ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 € je Einzelfall zu verlangen, deren konkrete Höhe im Einzelfall von der Agentur nach billigem Ermessen bestimmt wird, wobei diese Bestimmung im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. UGC-Creator-Sourcing, Auswahlprozesse & Nutzungsrechte

(1) Die Agentur unterstützt den Kunden im Rahmen von UGC-Kampagnen bei der Recherche, Vorauswahl und Ansprache geeigneter Creator. Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden eine angemessene Auswahl an passenden Creator vorzuschlagen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Auswahl zügig zu entscheiden, konstruktives Feedback zu geben und konkrete Auswahlkriterien im Vorfeld zu kommunizieren. Sollte der Kunde sämtliche vorgeschlagene Creator ohne hinreichende objektive Gründe ablehnen, obwohl diese den zuvor abgestimmten Parametern entsprechen, behält sich die Agentur das Recht vor, eine zusätzliche Pauschale für Mehraufwand zu berechnen oder die Leistung einzustellen. Eine unbegrenzte Zahl an neuen Vorschlägen ist ausdrücklich nicht geschuldet.

(2) Die konkrete Zusammenarbeit mit ausgewählten Creatorn erfolgt entweder direkt durch den Kunden oder – bei entsprechender Vereinbarung – im Namen des Kunden durch die Agentur. Die Agentur agiert in diesem Fall als Vermittlerin und nicht als Vertragspartei gegenüber dem Creator.

(3) Die Nutzungsrechte an Inhalten, die im Rahmen von UGC-Kampagnen durch Creator erstellt werden, werden gesondert mit dem jeweiligen Creator vertraglich geregelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Dauer, Art und Reichweite der eingeräumten Rechte (z. B. zeitlich unbegrenzte Nutzung, bezahlte Werbung, Plattformbeschränkung) von Creator zu Creator abweichen können. Eine pauschale, dauerhafte oder unbegrenzte Nutzung ist nicht automatisch gegeben und bedarf individueller Vereinbarung.

(4) Sofern der Kunde eine über die ursprünglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwertung (z. B. längere Laufzeit, zusätzliche Kanäle, bezahlte Ads) der Inhalte wünscht, können zusätzliche Kosten für Buyouts, Lizenzverlängerungen oder nachträgliche Rechteerweiterungen entstehen. Diese sind vom Kunden zu tragen. Die Agentur wird den Kunden vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen über etwaige Zusatzkosten informieren.

9. Nutzung externer Tools / Integrationen

(1) Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung auf externe Tools und Plattformen wie insbesondere Zapier oder Perspective Funnels zurückzugreifen, um automatisierte Prozesse und digitale Abläufe im Sinne des Kunden zu realisieren.

(2) Sofern Integrationen über die Systeme der Agentur eingerichtet werden, ist der Kunde nach Beendigung der Zusammenarbeit selbst dafür verantwortlich, diese in seinen eigenen Konten zu übernehmen und fortzuführen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, eine dauerhafte Funktionsfähigkeit oder Betreuung nach Vertragsende sicherzustellen.

(3) Wünscht der Kunde eine Einrichtung der Integration direkt in seinem eigenen Account (z. B. Zapier), so hat er der Agentur rechtzeitig alle erforderlichen Zugänge sowie Zugangsdaten zu den zu verbindenden Tools zur Verfügung zu stellen.

(4) Nutzung des Intranets

  1. Die Agentur betreibt ein eigenes Intranet, das über die Plattform loveable.dev gehostet wird und auf einer Supabase-Datenbank basiert. Das Intranet dient insbesondere als Projektmanagement-Tool.
  2. Der Kunde erhält für die Dauer der Vertragsbeziehung einen individuellen Zugang zu seinem Projektbereich. Über diesen Zugang kann der Kunde projektbezogene Nachrichten empfangen, Kennzahlen (KPIs) einsehen, Freigaben verwalten sowie weitere von der Agentur bereitgestellte Funktionen nutzen.
  3. Im Intranet werden auch Kundendaten verarbeitet und gespeichert. Der Kunde erklärt sich mit der Nutzung und Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des Intranets einverstanden. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  4. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit des Intranets. Vorübergehende Ausfälle oder Wartungsarbeiten stellen keinen Mangel dar.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig. Der Kunde haftet für alle Handlungen, die unter Nutzung seiner Zugangsdaten erfolgen, sofern er dies zu vertreten hat.

(5) Nutzung von KI

  1. Die Agentur ist berechtigt, zur Erstellung von Texten, Bildern, Videos, Konzepten oder anderen Leistungen KI-gestützte Systeme einzusetzen. Die Parteien sind sich bewusst, dass es sich dabei um „KI-Systeme“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) handeln kann. Die Agentur agiert insoweit regelmäßig als Deployer im Sinne des EU AI Act. Soweit die Agentur eigene KI-Tools entwickelt oder bereitstellt, gilt sie insoweit als Provider. 
  2. Die Agentur informiert den Kunden auf dessen Anfrage, ob und in welchem Umfang bei einer konkreten Leistungserbringung KI-Systeme eingesetzt wurden. Eine weitergehende Dokumentations- oder Offenlegungspflicht besteht nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
  3. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von der Agentur erstellten KI-Outputs für den vertraglich vereinbarten Zweck. Die Agentur bleibt berechtigt, vergleichbare KI-Outputs auch anderweitig zu nutzen.
  4. Dem Kunden ist bewusst, dass KI-Outputs regelmäßig nicht als „Werke“ im Sinne des Urheberrechts gelten. 

(6) Die Agentur übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Funktionalität, Verfügbarkeit oder Kompatibilität der eingesetzten Tools. Änderungen, Ausfälle oder Einschränkungen auf Seiten der Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und begründen keinen Mangel der Agenturleistung.

(7) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der durch solche Tools verarbeiteten Daten, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit.

10. Gewährleistung und Haftung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Ergebnisse von festgelegten KPIs sind nicht gewährleistet, da externe Faktoren, Algorithmen, Policies außerhalb des Einflusses der Agentur liegen.

(2) Für Schäden, die dem Kunden durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die Agentur entstehen, haftet die Agentur erst dann, wenn die Agentur die beanstandeten Mängel nicht beheben konnte, obwohl sie vom Kunden schriftlich angezeigt wurden und die Agentur eine Frist von mindestens 10 Werktagen zur Behebung gegeben wurde. Die Schadensersatzpflicht umfasst in diesem Fall insbesondere die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen insbesondere nicht schon darin, dass die Agentur und der Kunde mehrere Schleifen in Bezug auf die Veröffentlichung eines Bildes und/oder eines hiermit zusammenhängenden Textes drehen. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen auch dann nicht vor, wenn der Grund hierfür in der Sphäre des Kunden liegt.

(3) Für alle Schäden, die dem Kunden entstehen, haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt und bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde redlicherweise vertrauen durfte und begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie.

(4) Die Agentur hat darüber hinaus keine Mängel oder Fehler zu verantworten, die auf fremden Plattformen, wie z.B. Meta, Google, TikTok etc. erfolgen. Sollte es in der Sphäre dieser Plattformen zu Problemen kommen, die Einfluss auf die Leistungserbringung von der Agentur haben, ist eine Haftung der Agentur für daraus entstehende Schäden des Kunden ausgeschlossen. Eine entsprechende Haftung seitens der Agentur wird hiermit ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn ein Asset, Nutzerkonto bzw. Account des Kunden auf einer fremden Plattform, gehackt oder kompromittiert wird, ohne dass die Agentur hieran ein Verschulden trifft.

(5) Die Haftung der Agentur für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere auch entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen.

(6) Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden ausdrücklich nicht für Schäden, die dem Kunden durch ein Fehlverhalten der zur Vertragserfüllung eingesetzten Creator (ausgenommen sind Subunternehmen) entstehen. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in einer nicht ausreichenden Kenntlichmachung werblicher Inhalte von Veröffentlichungen in den Netzwerken der sozialen Medien im Internet sowie in sonst einem Medium zur Verbreitung von Werbebotschaften liegen. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung sind allein die eingesetzten Creator und/oder der Kunde verantwortlich. Die Agentur wird die eingesetzten Creator auf die Pflicht zur rechtmäßigen Kennzeichnung jedoch ausdrücklich hinweisen.

(7) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(8) Die Agentur erbringt keine Rechts-/Steuerberatung. Hinweise sind unverbindlich.

(9) Soweit die Haftung von der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung der Agentur besteht nicht.

(11) Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

11. Referenznennung

Die Agentur ist berechtigt, den Kunden als Referenz inkl. Bild-,Logo- und Zitatnutzung und erzielte Ergebnisse während der Zusammenarbeit auf ihrer Website, in Präsentationen, in Casestudies, auf Social Media oder ähnlichen Werbemaßnahmen zu veröffentlichen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden. Beide sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen oder Dritten und Beschäftigten offenzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist.

(2) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Soweit dies erforderlich ist, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung abschließen.

(3) Soweit die Agentur Zugriff auf Accounts, Systeme oder Datenbanken des Kunden (z.B. Facebook-Accounts, Google-Accounts) erhält, wird dies ausschließlich zu Zwecken der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ermöglicht. Mit Beendigung der Vertragsbeziehung trägt der Kunde Sorge dafür, der Agentur die Berechtigungen für die Accounts, Systeme oder Datenbanken zu entziehen.

13. Abwerbeverbot

(1) Dem Kunden ist es untersagt, mittel- oder unmittelbar während der Zusammenarbeit Mitarbeiter – gleich ob angestellt oder freiberuflich tätig – von der Agentur als Angestellte zu beschäftigen bzw. diesen, soweit sie selbständig tätig sind, Aufträge zu erteilen. Anderes gilt in den Fällen, in denen die Agentur schriftlich ihre Zustimmung erteilt.

(2) Für jeden Verstoß des Kunden gegen Ziff. 13.1. ist die Agentur berechtigt, von dem Kunden die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei die Vertragsstrafe mindestens 10.000,00 EURO betragen wird. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Hierbei gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB. Im Falle der Geltendmachung der Vertragsstrafe wird die Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Erstattung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

14. Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist, wird Kiel als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.

(2) Der Kunde wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Agentur an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(4) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, das nicht auf diesem Recht aus diesem Vertrag beruht, ist ausgeschlossen

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.

(6) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als unwirksam erweisen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am ehesten entspricht.